7 - Strafrecht I [ID:54327]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht 1. Schön, dass Sie

alle wieder da sind. Wie immer zu Beginn die Frage, gibt es von Ihrer Seite irgendetwas

organisatorisches, was wir klären müssten. Gestern ist er dann auch dieser Zusatzkurs noch

online für diejenigen, die da Interesse hatten und Zeit hatten, angelaufen. Hat das technisch

bei allen geklappt mit dem Zoom-Meeting? War jemand in diesem Kurs? Hat jemand den Kurs besucht?

Eins, zwei, drei. Waren Sie alleine? Okay, gut. Aber technisch hat es geklappt,

mit dem Zoom-Meeting hat es geklappt. Und dann war es gut? Okay. Die Frau Schütz hat irgendwie

gesagt, sie wollte auch noch irgendwas hochladen, glaube ich, irgendwelche Fragen,

die sie mit Ihnen besprochen hat und zu kurze Antworten. Das heißt auch diejenigen,

die vielleicht keine Zeit haben, da hinzugehen, die könnten theoretisch, wenn sie wollen,

sich in diesen Studium-Kurs anmelden und dann zumindest so die gestellten Fragen dann und so

stichpunktartige Antworten sich dann auch noch vielleicht anhören. Gut, wir haben gestern

begonnen mit der Lehre von der objektiven Zurechnung. Wenn wir mal ganz allgemein fragen,

was ist denn jenseits aller Einzelheiten die Funktion dieser Lehre von der objektiven

Zurechnung? Was beschreibt die und warum braucht man das? Da haben wir gestern ausführlich

darüber gesprochen. Also vielleicht kann sich noch irgendjemand, ja, Sie können Sie noch

erinnern, wunderbar. Was beschreibt denn die Lehre von der objektiven Zurechnung?

Ich gebe Ihnen mal das Mikro, dann fühlen Sie sich sicherer. Ich würde sonst auch das nicht

hinkriegen. Ich glaube, daran liegt es nicht, aber es setzt halt eben da an, wo wir mit der

Äquivalenztheorie in der Kausalität enden, weil das dann so eine uferlose Weite wäre und die

muss man halt eben noch mal eingrenzen, dass eben nicht die Geburt eines Mörders schon zum

Mord beiträgt, sondern dass man da eben genauer sein muss. Sehen Sie, hat geklappt, war jetzt

ganz perfekt. Also es geht auch hier um den Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Erfolg,

dass wir uns irgendwie überlegen, ist dieser Erfolg, der deliktische Erfolg, der eingetreten

ist, wir machen es halt immer an dem Beispiel, Tötungsdelikte, dass jemand gestorben ist,

ist das sozusagen das Werk des Täters und da haben wir eben als erste Stufe diese Kausalität und

die Kausalitätstheorie gerade im Strafrecht, Äquivalenztheorie ist ja eben sehr sehr weit

konditionslose Iniquanonformel, da wird ganz viel umfasst. Sie haben selbst noch dieses

Schulbeispiel gesagt, dass die Geburt und Zeugung des Mörders wäre dann eigentlich auch oder was

heißt wäre, ist auch schon kausal dafür, dass später dann der Mord geschieht, aber da können wir

jetzt ja nicht sagen, dieser Mord ist wirklich das Werk der Eltern und deswegen müssen wir das noch

irgendwie einschränken und von daher ist also diese Lehre von der objektiven Zurechnung,

ist ein zusätzliches Korrektiv, um aus dieser uferlosen Weite der Äquivalenztheorie solche

Sachen herauszufiltern, wo man sagt, da besteht zwar die Kausalität, aber irgendwie ist das

nichts, was wir dem Täter vorwerfen können, nichts was auch das Werk des Täters ist,

unabhängig letzten Endes auch schon vielleicht vom Vorsatz, also unabhängig davon, ob der Täter

sich darüber freut, unabhängig davon, ob er es vielleicht sogar gewollt hat, trotzdem ist das

nichts, was wir ihm als sozusagen Unrechtserfolg zurechnen wollen, sondern nicht notwendig,

aber vielfach geht es eher so vielleicht in die Richtung entweder Unglück oder werden wir heute

dann auch sehen so in die Richtung, naja das hat das Opfer sich selbst auch so ein bisschen

eingebrockt mehr oder weniger. Also es geht um eine wertend juristische Betrachtung,

juristische Einschränkung sozusagen der Zurechnung gegenüber der sehr, sehr weiten Kausalität.

Und wir haben da eine Grundformel letztlich dazu gestern kennengelernt, dass wir gesagt haben,

im Prinzip fragen wir immer drei Schritte und ich hatte ihn auch gesagt, ich würde in der Klausur

jedenfalls dort, wo die objektive Zurechnung ein kleines bisschen problematisch ist, nicht dort,

wo sie völlig offensichtlich ist, A geht auf B zu, hält ihm die Pistole in den Kopf, schießt B

sofort tot, da müssen sie nicht viel zur objektiven Zurechnung schreiben, aber dort,

wo es ein bisschen problematisch ist, würde ich ungeachtet dessen, dass wir dann diese einzelnen

Fallgruppen haben, über die wir heute noch weiter sprechen werden, würde ich mit dieser Grundformel

anfangen, dass man zunächst fragt, ist eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen worden,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:22:29 Min

Aufnahmedatum

2024-11-07

Hochgeladen am

2024-11-08 04:59:06

Sprache

de-DE

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